Zweistufige Prüfung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht
Die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wird vom Familiengericht im Rahmen von Scheidungen in zwei Schritten geprüft:
Während im ersten Schritt auf die Verhältnisse der (künftigen) Ehegatten im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrages abzustellen ist, sind bei der Ausübungskontrolle, dem zweiten Schritt, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgeblich.
Inhaltskontrolle: Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Bei der Inhaltskontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr – losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung zu versagen ist.
Sittenwidrigkeit ist regelmäßig nur dann ausnahmsweise gegeben, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2017, XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884; Beschl. v. 29.1.2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629; Beschl. v. 31.10.2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).
Ausübungskontrolle: Unzumutbare Folgen zum Zeitpunkt der Scheidung
Bei der Ausübungskontrolle ist dagegen zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende ehevertragliche Regelung zu berufen. Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe darf sich aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge keine einseitige unzumutbare Lastenverteilung ergeben.
Rechtsfolgen der beiden Prüfungsstufen
An die Inhalts- und Ausübungskontrolle schließen sich jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen an:
Führt die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit, gelten die gesetzlichen Regeln.
Greift lediglich die Ausübungskontrolle ein, muss der grundsätzlich wirksame Vertrag lediglich den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Die Anpassung wird dann von dem Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens entsprechend vorgenommen.
Hinweis zum Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Rentenansprüche beider Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durch das Familiengericht im Rahmen von Scheidungen durchgeführt, wenn dieser zuvor nicht durch eine notarielle Vereinbarung (Ehevertrag oder aber eine Scheidungsvereinbarung) wirksam ausgeschlossen wurde.