Voraussetzung Trennungsjahr – und die Ausnahme
Grundsätzlich kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn beide Ehegatten das sog. Trennungsjahr eingehalten haben. Während dem Trennungsjahr müssen die Ehegatten zwar nicht unbedingt häuslich voneinander getrennt leben, es darf jedoch keine gemeinsame Haushaltsführung mehr zwischen den Parteien bestehen. Ausnahmsweise kann eine vorzeitige Scheidung in diesen Fällen auch dann bereits erfolgen, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde.
OLG Oldenburg: Gewalt und Beleidigungen rechtfertigen frühere Scheidung
Dies hatte jetzt das OLG Oldenburg (4 UF 44/18) im Falle von Beleidigungen und Gewalttätigkeiten in einem aktuellen Urteil nochmals bestätigt.
Im zu entscheidenden Fall hatten sich die Ehegatten im September 2017 voneinander getrennt. Im Februar 2018 wurde die Ehe durch Beschluss des Familiengerichts geschieden. Nach Anhörung der Ehegatten sowie der beiden Kinder kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ehemann seine Frau beleidigt und tätlich angegriffen habe.
Gegen diesen Beschluss erhob der Ehemann – letztlich erfolglos – Beschwerde.
Gericht erkennt unzumutbare Härte – trotz kulturellem Einwand
Laut dem Gericht müsse sich die unzumutbare Härte nicht auf das Zusammenleben, sondern auf das formelle Eheband beziehen. Die Angriffe gegen die Ehefrau seien ausreichend.
Auch die Aussagen des Sohnes, der selbst geschlagen worden war, sowie der Vorfall mit der Polizei und dem Rettungswagen bestätigten die Einschätzung des Gerichts.
Der Versuch des Ehemannes, seine Beleidigungen kulturell zu relativieren, wurde zurückgewiesen.
Fazit und rechtlicher Hinweis
Die Ehe konnte somit in diesem Fall ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
Mein Tipp: Das Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern. Nur in besonderen Härtefällen – wie hier – ist eine vorzeitige Scheidung möglich. Bei Unsicherheit gerne Kontakt aufnehmen.